Verhaltenstest/Wesenstest Oktober 2009

Kölner Innenstadt

Sachverständiger Paul Probst


Kaum die Zuchttauglichkeitsprüfung mit Bravour absolviert, stand für Archie die nächste wichtige Prüfung an. Diesmal ging es nach Köln, um gemeinsam mit seiner Schwester Abby die Verhaltensprüfung für die Maulkorb- und Leinenbefreiung zu absolvieren. Bei schönem sonnigen Herbstwetter trafen wir uns gegen 14.00 Uhr bei Paul Probst. Kaum aus dem Auto gestiegen, kam uns eine Familie mit Rottie entgegen, bei der es sich zu unserer großen Freude und Überraschung um die Familie Schwab aus Wuppertal mit unserem Alonso handelte, der bereits am Vormittag seinen VT erfolgreich absolviert hatte. Nach einem leider viel zu kurzen Schwatz ging es dann aber für Abby und Archie mit der Chipkontrolle los. Die erste Station war ein nahe gelegener Park mit Hundefreilauffläche, wo auch prompt ein geeigneter Spielpartner - ein netter und sehr schneller Beagle - auf unsere Beiden wartete. Es wurde ausgiebig getobt und gejagdt, wobei der Beagle in der Regel der Schnellere war. Nachdem wir die Hunde aus dem schönsten Spiel abrufen mußten, setzten wir unseren Spaziergang fort und es ging durch eine Fußgängerzone in Köln. Dort wurden die Hunde mit allerlei Reizen konfrontiert, z. B. spielende Kinder, alkoholisierte Obdachlose mit Hunden, Skateboarder, Fahrradfahrer, Kinderwagen etc. Von dort aus ging es auf dem direkten Wegen zur U-Bahn, mit der wir 2 Stationen zu einem nahegelegenen Einkaufscenter fuhren. Neben dem obligatorischem Geschäftebesuch standen auch Rollband fahren, Aufzug fahren und Begegnungen mit vielen netten Menschen auf dem Programm. Zwischendurch gab es auch für Zweibeiner und Vierbeiner eine Stärkung. Beim Besuch eines Eiscafes konnten alle bei einem Cappucino oder frischem Leitungswasser ein wenig entspannen, bevor wir den Rückweg antraten. Zunächst ging es in ein Parkhaus, in dem die Hunde abgelegt und allein gelassen wurden. Beide blieben sehr brav auf ihrem Platz, waren aber doch hoch erfreut, als sie endlich abgerufen wurden und uns suchen durften. Dann ging es zurück zur U-Bahn, deren Waggons mehrfach zu durchqueren waren, bevor sie sich in Bewegung setzte. Zurück durch die Einkaufszone, bevor die beiden endlich im Park wieder frei laufen durften und ihrer aufgestauten Aufregung und Energie freien Lauf ließen. Gute zwei Stunden waren wir mit Abby und Archie unter der fachkundigen Leitung von Paul Probst unterwegs. Unsere Süßen haben alle Übungen wirklich mit Bravour absolviert und alle Situationen gemeistert, die in der Öffentlichkeit denkbar sind. Darauf und dass bereits vier unserer Achterbande den VT erfolgreich absolviert haben, sind wir sehr stolz.

Wir sind der Meinung, dass der Verhaltenstest für alle Hunde - ob groß oder klein - Pflicht sein sollte. Gutes Benehmen von anderen Hunderassen - gerade auch den kleinen - ist nämlich leider keine Selbstverständlichkeit. Bedanken möchten wir uns sehr herzlich bei Herrn Paul Probst (anerkannter Sachverständiger nach dem LHundG NRW), der uns kompetent und souverän durch die Verhaltensprüfung führte.Damit Ihr Euch ein Bild über die Anforderungen an den Verhaltenstest machen könnt, nachstehend ein Auszug aus den maßgeblichen Bestimmungen:

Sachkundenachweis und Verhaltensprüfung (Auszug LHundG NRW)

Sachkundenachweis

Der Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW ist von der Halterin oder dem Halter eines Hundes gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln. Dazu hat die Halterin oder der Halter des Hundes ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über

1. Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),

2. Haltung, Ernährung sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,


3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,

4. Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie

5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

Verhaltensprüfung

Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung soll folgende Prüfelemente umfassen:

1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes;

2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;

3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.: Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);


5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;


6. Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;


7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

 

Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist. Der zu prüfende Hund muss mindestens 15 Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden. Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird.